§ 8 W-THG Haltung von gefährlichen Tieren

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) (3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für

1.

Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,

2.

Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen,

3.

nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen,

4.

Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,

5.

Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.

(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(4a) Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.

(4b) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.

(4c) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:

1.

Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;

2.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;

3.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;

4.

Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;

5.

Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.

Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

(4d) Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.

(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(8) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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