Gesamte Rechtsvorschrift W-THG

Wiener Tierhaltegesetz

W-THG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.02.2019
Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)

StF: LGBl. Nr. 39/1987

§ 1 W-THG Allgemeines


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.

(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.

(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 5 Abs. 9 zweiter Satz und 6 Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen.

§ 2 W-THG Begriffsbestimmungen


(1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu

beaufsichtigen ist.

(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

§ 3 W-THG Grundsätze der Tierhaltung


Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass

1.

Menschen nicht gefährdet,

2.

Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und

3.

fremde Sachen nicht beschädigt

werden.

Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

§ 4 W-THG Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren


(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.

(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.

(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.

(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.

§ 5 W-THG Haltung von Hunden


(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.

(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.

(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.

(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.

(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.

(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.

(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.

(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.

(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1.

rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,

2.

rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,

3.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,

4.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.

§ 5a W-THG Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden


(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.

(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.

(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.

(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1.

rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,

2.

rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,

3.

rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,

4.

rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,

5.

rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,

6.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,

7.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,

8.

rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.

(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.

(8) Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.

(8a) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.

(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.

(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.

(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.

(12a) Für Hunde, die vor dem 1. Jänner 2019 angemeldet wurden, die älter als 3 Jahre sind, mit denen bereits eine intensive Ausbildung absolviert wurde und mit denen eine kommissionelle, behördliche Prüfung positiv bestanden wurde, kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- bzw. der Leinenpflicht gemäß Abs. 12 ausgestellt werden.

(12b) Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.

(12c) Der Magistrat hat durch Verordnung die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt und nähere Vorschriften zur kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 12a zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Bestellung der Kommission.

(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.

(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.

(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.

(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, geeignete Geräte vorzunehmen.

§ 6 W-THG Auslauf von Hunden


(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, der Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen zeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.

(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

§ 7 W-THG Tierzucht


Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

§ 8 W-THG Haltung von gefährlichen Tieren


(1) Das Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) (3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für

1.

Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,

2.

Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen,

3.

nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen,

4.

Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,

5.

Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.

(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(4a) Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.

(4b) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.

(4c) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:

1.

Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;

2.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;

3.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;

4.

Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;

5.

Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.

Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

(4d) Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.

(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(8) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 8a W-THG Schutzhundeausbildung


Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.

§ 9 W-THG Verwendung von Daten


(1) Zum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:

1.

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Abgabepflichtigen;

2.

Anlagedatum des Hundeabgabekontos und Anmeldedatum des Hundes sowie

3.

Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:

1.

Name,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geburtsort,

5.

Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Daten über Verwaltungsstrafen,

8.

Daten über Tierhalteverbote und Aufträge,

9.

Daten über Hundeführscheine.

(3) In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.

§ 10 W-THG Behörde


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.

(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 5 bis 7.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 11 W-THG Mitwirkung der Landespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des §13 Abs. 1 Z 1 und 4 und des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15 sowie 17 bis 19 an der Vollziehung mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1991), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG 1991) und die Erstattung von Anzeigen,

3.

Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 VStG 1991),

4.

die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1991) und

5.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1991).

§ 12 W-THG Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.

§ 13 W-THG Strafbestimmungen


(1) Wer

1.

als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,

2.

es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,

3.

als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,

4.

die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),

6.

es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),

7.

als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,

8.

als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,

9.

als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,

10.

der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),

2.

einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,

3.

der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),

4.

der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),

5.

der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

6.

der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

7.

der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,

8.

ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),

9.

einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,

10.

dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),

11.

dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

12.

Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,

13.

einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,

14.

der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

15.

dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,

16.

dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,

17.

dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,

18.

die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,

19.

die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 14 W-THG Verfall


(1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 bis 17 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

§ 14a W-THG Verweise


(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15 W-THG Übergangsbestimmungen


(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.

(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem 1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden Türen verfügen§ 1.

(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 12/2019 vom 18.2.2019

(4) Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.

(6) § 5a Abs. 13 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Anlage

Wiener Tierhaltegesetz (W-THG) Fundstelle


Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)

StF: LGBl. Nr. 39/1987

Änderung

LGBl. Nr. 11/1991

LGBl. Nr. 35/1991

LGBl. Nr. 49/1996

LGBl. Nr. 11/2001

LGBl. Nr. 13/2002, CELEX-Nr.: 399L0022

LGBl. Nr. 32/2002

LGBl. Nr. 05/2004

LGBl. Nr. 28/2004

LGBl. Nr. 04/2005

LGBl. Nr. 54/2005

LGBl. Nr. 28/2010

LGBl. Nr. 29/2010

LGBl. Nr. 17/2012

LGBl. Nr. 10/2013

LGBl. Nr. 34/2013

LGBl. Nr. 05/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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