§ 10 W-THG Behörde

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.

(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 5 bis 7.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
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