§ 14 W-THG Verfall

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 bis 17 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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