(1) Zum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:
1. | Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Abgabepflichtigen; | |||||||||
2. | Anlagedatum des Hundeabgabekontos und Anmeldedatum des Hundes sowie | |||||||||
3. | Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:
1. | Name, | |||||||||
2. | Geschlecht, | |||||||||
3. | Geburtsdatum, | |||||||||
4. | Geburtsort, | |||||||||
5. | Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), | |||||||||
6. | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
7. | Daten über Verwaltungsstrafen, | |||||||||
8. | Daten über Tierhalteverbote und Aufträge, | |||||||||
9. | Daten über Hundeführscheine. |
(3) In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
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