§ 2 W-THG Begriffsbestimmungen

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu

beaufsichtigen ist.

(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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