§ 6 Abs. 4 in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz ist anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Wurde bis zum 30. Juni 2025 ein Antrag auf Sonderwochengeld oder auf Nachbemessung des Wochengeldes für den Zeitraum ab 1. September 2022 bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen Sonderwochengeldregelungen gestellt, ist diese Bestimmung nur anwendbar, soweit vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine Leistung rückwirkend zuerkannt wurde. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz ist anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Wurde bis zum 30. Juni 2025 ein Antrag auf Sonderwochengeld oder auf Nachbemessung des Wochengeldes für den Zeitraum ab 1. September 2022 bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen Sonderwochengeldregelungen gestellt, ist diese Bestimmung nur anwendbar, soweit vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine Leistung rückwirkend zuerkannt wurde.
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