§ 19 W-MVG Unabdingbarkeit

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 20.02.2008 bis 31.12.9999
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