§ 10 W-MVG Kontrahierungszwang

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-MVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-MVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-MVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-MVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-MVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-MVG
§ 11 W-MVG