§ 10 W-MVG Kontrahierungszwang

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG§ 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG§ 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

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