§ 6 W-MVG Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.01.2026
  1. (1)Absatz einsDer oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19,, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a und eines Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.
  2. (2)Absatz 2Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Absatz eins, besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    1. 1.Ziffer einsunmittelbar im Anschluss an eine vorherige Eltern-Karenz oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer Beschäftigung zwischen einer Eltern-Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Für die Dauer einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 oder § 33b Z 1 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 3 W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß § 37a oder § 37c VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.Für die Dauer einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 33 b, Ziffer eins, VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder Paragraph 37 c, VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch nach Abs. 5 besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 2 W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.Der Anspruch nach Absatz 5, besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 bis 6 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Absatz eins und 3 bis 6 ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 29.12.2025
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