§ 20 W-MVG Datenverarbeitung

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-MVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-MVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-MVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-MVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-MVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 W-MVG
§ 21 W-MVG