§ 20 W-MVG Datenverarbeitung

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Der Magistrat kannist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch übermittelnerfolgen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 20.02.2008 bis 24.05.2018

Der Magistrat kannist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch übermittelnerfolgen.

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