(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:
1. | alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären; | |||||||||
2. | alle kammerzugehörigen juristischen Personen. | |||||||||
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen. |
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
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