§ 31 W-LWKG Allgemeines

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025
  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden eine Landeswahlbehörde und Sprengelwahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Wahlbehörden im Amte.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (aktives Wahlrecht gemäß § 41) besitzen.Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (aktives Wahlrecht gemäß Paragraph 41,) besitzen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Berechtigte verpflichtet ist, der in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Mitglieder der Wahlbehörden sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.
  6. (6)Absatz 6Der Magistrat hat die Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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