§ 33 W-LWKG Wirkungskreis der Wahlbehörden

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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