§ 50 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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