§ 49 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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