Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsPersonen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftliche oder mündliche Einwendungen binnen drei Tagen bei der Landeswahlbehörde vorzubringen.
(2)Absatz 2Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Geheimhaltung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 W-LWKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 W-LWKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 W-LWKG