Wird von einer benachteiligten Person in einem Verfahren vor Gericht gemäß § 4 eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) glaubhaft gemacht, so hat die beklagte Partei zu beweisen, dass keine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) vorgelegen hat. Wird von einer benachteiligten Person in einem Verfahren vor Gericht gemäß Paragraph 4, eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (Paragraph 2,) oder von Benachteiligungen (Paragraph 4, Absatz 3,) glaubhaft gemacht, so hat die beklagte Partei zu beweisen, dass keine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (Paragraph 2,) oder von Benachteiligungen (Paragraph 4, Absatz 3,) vorgelegen hat.
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