§ 7 W-ADG Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

W-ADG - Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in § 2 Abs. 1 genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen.Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten:Zur Verwirklichung der im Absatz eins, genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung benachteiligter Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung durch Information und Beratung über die Möglichkeiten nach diesem Gesetz.
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß § 7a betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3.Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 7 a, betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß Paragraph 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz.
    4. 4.Ziffer 4Pflege und Förderung des Dialoges mit dem Monitoringausschuss (§ 13 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014) und mit Einrichtungen der Bundesländer, die mit vergleichbaren Aufgaben betraut sind, sowie mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3.Pflege und Förderung des Dialoges mit dem Monitoringausschuss (Paragraph 13, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,) und mit Einrichtungen der Bundesländer, die mit vergleichbaren Aufgaben betraut sind, sowie mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, Absatz 3,
    5. 5.Ziffer 5Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
    6. 6.Ziffer 6Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008.Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,.
    7. 7.Ziffer 7Veröffentlichung von einschlägigen Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Beachtung des Art. 6 der Richtlinie 2014/54/EU.Veröffentlichung von einschlägigen Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Beachtung des Artikel 6, der Richtlinie 2014/54/EU.
    8. 8.Ziffer 8Funktion als Kontaktstelle und Zusammenarbeit sowie Austausch von Informationen mit anderen Kontaktstellen auf Unionsebene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie.Funktion als Kontaktstelle und Zusammenarbeit sowie Austausch von Informationen mit anderen Kontaktstellen auf Unionsebene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU unter Beachtung des Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
  4. (4)Absatz 4Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in § 8 Abs. 4 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in Paragraph 8, Absatz 4, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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