§ 7 W-ADG Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

W-ADG - Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in § 2 Abs. 1 genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen.

(2) Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten:

1.

Unterstützung benachteiligter Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung durch Information und Beratung über die Möglichkeiten nach diesem Gesetz.

2.

Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß § 7a betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3.

3.

Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz.

4.

Pflege und Förderung des Dialoges mit dem Monitoringausschuss (§ 13 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014) und mit Einrichtungen der Bundesländer, die mit vergleichbaren Aufgaben betraut sind, sowie mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3.

5.

Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

6.

Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008.

7.

Veröffentlichung von einschlägigen Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Beachtung des Art. 6 der Richtlinie 2014/54/EU.

8.

Funktion als Kontaktstelle und Zusammenarbeit sowie Austausch von Informationen mit anderen Kontaktstellen auf Unionsebene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

(4) Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in § 8 Abs. 4 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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