Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
2.Ziffer 2Gesundheit;
3.Ziffer 3Bildung;
4.Ziffer 4Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;
5.Ziffer 5Zugang zu und Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:In den Angelegenheiten des Absatz eins, unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:
1.Ziffer einsdie Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde;
2.Ziffer 2die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde;
3.Ziffer 3die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde beauftragt werden.
(3)Absatz 3Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Absatz eins, unterliegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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