Gesamte Rechtsvorschrift W-ADG

Wiener Antidiskriminierungsgesetz

W-ADG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.07.2018
Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz)

StF.: LGBl. Nr. 35/2004

§ 1 W-ADG Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen:

1              Soziales;

2.

Gesundheit;

3.

Bildung;

4.

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;

5.

Zugang zu und Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:

1.

die Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde;

2.

die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde;

3.

die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde beauftragt werden.

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.

§ 2 W-ADG Verbot der Diskriminierung


(1) Im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes ist jede

1.

unmittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 1),

2.

mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) und

3.

Belästigung (§ 3 Abs. 3)

von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen verboten. Weiters ist im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes auch jede sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4) und die Anstiftung einer Person zu einer sexuellen Belästigung verboten.

(2) Behinderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf Personen anzuwenden, die wegen eines bei einem Angehörigen oder einer Angehörigen vorliegenden, in Abs. 1 genannten Merkmales diskriminiert werden.

(4) Als Angehörige gemäß Abs. 3 gelten Verwandte in gerader Linie, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern, Geschwister sowie in Ehe, in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, sowie Kinder der Person, mit der eine Person gemäß Abs. 3 in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(5) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie die Anstiftung dazu sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales erfolgen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen unterschiedlichen Behandlungen nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.

(7) Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales ist weiters dann keine Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen sowie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

§ 3 W-ADG Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmals in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Personen mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Regelung, das betreffende Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das

1.

als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist und

2.

die Würde dieser Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

3.

von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das

1.

die Würde einer natürlichen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

2.

von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(5) Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten als unmittelbare oder als mittelbare Diskriminierung im Sinne der Abs. 1 oder Abs. 2 sowie des § 2 Abs. 1.

§ 3a W-ADG Unverhältnismäßige Belastungen


(1) Eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

2.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,

3.

Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

4.

die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 44/2010, und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,

5.

die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,

6.

beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn einschlägige Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit gelten und diese eingehalten werden.

(4) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn versäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 4 W-ADG Rechtsschutz


(1) Bei Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen gemäß Abs. 3 hat die benachteiligte Person neben dem Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000 Euro. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen. Der Schadenersatzanspruch besteht gegen folgende Personen:

1.

im Falle des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegen den jeweiligen zuständigen Rechtsträger;

2.

im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gegen den jeweiligen ausgegliederten Rechtsträger oder die jeweiligen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die benachteiligte Person auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – von jeder rechtmäßigen Organisation im Umfang deren jeweiligen Zweckes vertreten lassen, sofern deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 (,Antirassismusrichtlinie‘), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 (,Gleichstellungsrahmenrichtlinie‘), und/oder der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37, ist. Weiters sind zur Vertretung gemeinnützige Vereinigungen berechtigt, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben.

(3) Benachteiligungen wegen der Geltendmachung einer Diskriminierung oder Einleitung eines Verfahrens oder wegen einer Zeugenaussage oder sonstigen Mitwirkung in einem Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Verbotes der Diskriminierung sind verboten. Dieses Benachteiligungsverbot gilt sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6.

§ 4a W-ADG Geltendmachung von Ansprüchen


(1) Soweit über Ansprüche nach diesem Gesetz nicht nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, zu entscheiden ist, können diese bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren gemäß § 7a durchgeführt wurde.

(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(3) Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 7a Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 7a Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.

(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

§ 5 W-ADG Beweislastverteilung


Wird von einer benachteiligten Person in einem Verfahren vor Gericht gemäß § 4 eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) glaubhaft gemacht, so hat die beklagte Partei zu beweisen, dass keine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) vorgelegen hat.

§ 6 W-ADG Strafbestimmungen


(1) Personen, die den Bestimmungen der §§ 2 oder 4 Abs. 3 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.

(2) Wer entgegen seiner Verpflichtung gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen keine Auskünfte erteilt oder keinen schriftlichen Bericht abgibt oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche zur Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung und Benachteiligung erforderlich sind, oder die Besichtigung von Räumlichkeiten und Liegenschaften verwehrt,

b)

§ 8 Abs. 2 dem begründeten Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen innerhalb der angemessenen Frist nicht oder nicht vollständig nachkommt und dieser oder diesem keine sachliche Begründung für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitteilt,

c)

§ 8 Abs. 3 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen eine dienstliche Verschwiegenheit geltend macht oder der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) personenbezogene Daten, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen, nicht übermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 7 W-ADG Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen


(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in § 2 Abs. 1 genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen.

(2) Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten:

1.

Unterstützung benachteiligter Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung durch Information und Beratung über die Möglichkeiten nach diesem Gesetz.

2.

Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß § 7a betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3.

3.

Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz.

4.

Pflege und Förderung des Dialoges mit dem Monitoringausschuss (§ 13 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014) und mit Einrichtungen der Bundesländer, die mit vergleichbaren Aufgaben betraut sind, sowie mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3.

5.

Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

6.

Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008.

7.

Veröffentlichung von einschlägigen Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Beachtung des Art. 6 der Richtlinie 2014/54/EU.

8.

Funktion als Kontaktstelle und Zusammenarbeit sowie Austausch von Informationen mit anderen Kontaktstellen auf Unionsebene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

(4) Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in § 8 Abs. 4 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

§ 7a W-ADG Schlichtungsverfahren


(1) Bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3 Schlichtungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrags, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung sind die §§ 13, 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ist anzuwenden.

(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit. Allfällige Dolmetsch- und Mediationskosten werden von der Gemeinde Wien getragen.

§ 7b W-ADG


(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, sind

1.

die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen oder eine von ihr bzw. ihm aus dem Kreis der ihr bzw. ihm zugeteilten Bediensteten entsendete Stellvertreterin bzw. ein von ihr bzw. ihm entsendeter Stellvertreter,

2.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation und

4.

eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

berufen (Monitoringstelle). Die in den Z 2 bis 4 genannten Personen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind in Ausübung dieser ehrenamtlichen Funktion weisungsfrei. § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die in § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Für die Teilnahme an Sitzungen werden die Kosten für die in Z 2 bis 4 genannten Personen für Persönliche Assistenz sowie angemessene Reisekosten von der Gemeinde Wien getragen.

(2) Die Mitglieder der Monitoringstelle wählen mit Zweidrittelmehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(3) Die Sitzungen der Monitoringstelle werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Monitoringstelle ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Monitoringstelle kann zu ihren Sitzungen auch betroffene Personen und sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen, vor allem um Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einzubeziehen.

(4) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist die Monitoringstelle bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Monitoringstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Sofern Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Protokoll festzuhalten.

(5) Erforderlichenfalls ist eine Beschlussfassung der Monitoringstelle auf Anordnung der oder des Vorsitzenden im Umlaufweg zulässig, wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Beschlüsse, die auf diesem Weg herbeigeführt werden, unterliegen den in Abs. 4 vorgesehenen Mehrheiten. Beschlussfassungen zu den Gegenständen der Abs. 2 und 6 sind im Umlaufweg nicht zulässig.

(6) Nähere Regelungen über die Geschäftsführung der Monitoringstelle sind in der von dieser mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung vorzusehen.

§ 8 W-ADG Auskunfts- und Verschwiegenheitspflichten


(1) In Wahrnehmung der Aufgabe des § 7 Abs. 2, des § 7b und des § 10a ist die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte zu verlangen, Einsicht in alle die Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) und von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) betreffenden Unterlagen zu nehmen und die in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, der Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gemäß § 1 Abs. 3 haben begründetem Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden. Der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Personen gemäß § 7b sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einer benachteiligten Person gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nach Beendigung der Funktion als Mitglied der Monitoringstelle.

(5) Die Personen gemäß § 7b unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte.

§ 9 W-ADG Förderungen und positive Maßnahmen


(1) Die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien darf ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten. Die förderungswerbenden Personen haben eine diesbezügliche Erklärung der Haftungsübernahme abzugeben.

(2) Positive Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmales verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 W-ADG Verpflichtung des Landes und der Gemeinde Wien


Das Land und die Gemeinde Wien verpflichten sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten ohne Diskriminierung im Sinne des § 2 Abs. 1 zu ermöglichen. Insbesondere hat die Gemeinde Wien nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) bis zum 30. Juni 2012 einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihr genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen.

§ 10a W-ADG Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen


(1) Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und von sonstigen unter die Definition des Art. 3 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Rechtsträgern haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Dies gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

a)

Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

b)

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- bzw. Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

c)

live übertragene zeitbasierte Medien;

d)

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

e)

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

f)

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen im Sinne des Art. 3 Z 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102, wenn sie aufgrund

1.

der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (z.B. Kontrast) oder

2.

der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,

nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;

g)

Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;

h)

Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und daher ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

i)

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.

(3) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Abs. 1 lit. i bewirken würde. Nehmen die Rechtsträger für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung die Ausnahme des Abs. 1 lit. i in Anspruch, so haben sie in der Erklärung gemäß Abs. 4 darzulegen, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können und führen gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen an. Die Rechtsträger sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Bedarf Schulungen zur Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung von barrierefrei zugänglichen Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen ermöglichen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und diese Erklärung regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Bei mobilen Anwendungen kann diese Erklärung auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar gemacht werden.

(5) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger benennen jeweils eine Person oder Stelle, an welche sich Nutzerinnen und Nutzer ihrer Websites und mobilen Anwendungen im Falle von Beschwerden zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wenden können und führen diese Person oder Stelle samt Kontaktdaten in der Erklärung gemäß Abs. 4 an. Vor einer Beschwerde gemäß Abs. 7 hat eine Nutzerin oder ein Nutzer jedenfalls diese Person oder Stelle mit dem Anliegen zu befassen. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis der Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(6) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 7 Abs. 1) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu allenfalls erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten der Berichterstattung zu erfolgen.

(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen entgegenzunehmen und zu prüfen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sind hierbei für von einer vermuteten Diskriminierung selbst betroffenen Person sinngemäß anzuwenden.

(8) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, die für die Ausübung der Überwachungs- und Prüffunktion sowie der Berichterstattungspflicht notwendig sind, zu sorgen.

(9) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020, für Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019 und für mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

§ 11 W-ADG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22,

2.

Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37,

3.

Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S. 1,

4.

Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8,

5.

Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1.

§ 12 W-ADG In-Kraft-Treten


(1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Wiener Antidiskriminierungsgesetz (W-ADG) Fundstelle


Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz)

StF.: LGBl. Nr. 35/2004

Änderung

LGBl. Nr. 35/2004, CELEX-Nr.: 32000L0043

LGBl. Nr. 13/2008

LGBl. Nr. 44/2010

LGBl. Nr. 88/2012, CELEX-Nrn.:32000L0043, 32004L0113 und 32010L0041

LGBl. Nr. 53/2014

LGBl. Nr. 22/2017, CELEX-Nr.: 32014L0054

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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