§ 7b W-ADG

W-ADG - Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, sind

1.

die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen oder eine von ihr bzw. ihm aus dem Kreis der ihr bzw. ihm zugeteilten Bediensteten entsendete Stellvertreterin bzw. ein von ihr bzw. ihm entsendeter Stellvertreter,

2.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation und

4.

eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

berufen (Monitoringstelle). Die in den Z 2 bis 4 genannten Personen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind in Ausübung dieser ehrenamtlichen Funktion weisungsfrei. § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die in § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Für die Teilnahme an Sitzungen werden die Kosten für die in Z 2 bis 4 genannten Personen für Persönliche Assistenz sowie angemessene Reisekosten von der Gemeinde Wien getragen.

(2) Die Mitglieder der Monitoringstelle wählen mit Zweidrittelmehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(3) Die Sitzungen der Monitoringstelle werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Monitoringstelle ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Monitoringstelle kann zu ihren Sitzungen auch betroffene Personen und sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen, vor allem um Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einzubeziehen.

(4) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist die Monitoringstelle bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Monitoringstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Sofern Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Protokoll festzuhalten.

(5) Erforderlichenfalls ist eine Beschlussfassung der Monitoringstelle auf Anordnung der oder des Vorsitzenden im Umlaufweg zulässig, wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Beschlüsse, die auf diesem Weg herbeigeführt werden, unterliegen den in Abs. 4 vorgesehenen Mehrheiten. Beschlussfassungen zu den Gegenständen der Abs. 2 und 6 sind im Umlaufweg nicht zulässig.

(6) Nähere Regelungen über die Geschäftsführung der Monitoringstelle sind in der von dieser mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung vorzusehen.

In Kraft seit 24.12.2014 bis 31.12.9999
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