Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 27 ZaDiG 2018 errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ZahlungsdienstleistersWer als gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018 errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters
1.Ziffer einsdem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;dem Verbraucher die nach den Paragraphen 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;
2.Ziffer 2dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;dem Verbraucher die nach Paragraph 8, vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;
3.Ziffer 3in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß Paragraph 6, oder in der Entgeltaufstellung gemäß Paragraph 8, für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des Paragraph 9, einzuhalten;
4.Ziffer 4entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;entgegen Paragraph 14, einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den Paragraphen 16 bis 18 zur Verfügung stellt;
5.Ziffer 5entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;entgegen Paragraph 16, Absatz eins, einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;
6.Ziffer 6entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oderentgegen Paragraph 19, Absatz eins und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder
7.Ziffer 7einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den Paragraphen 5 und 20 unzulässig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Ziffer eins bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Ziffer 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen KreditinstitutsWer als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts
1.Ziffer einseinen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;einen Verbraucher entgegen Paragraph 22, beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in Paragraph 22, aufgezählten Gründen diskriminiert;
2.Ziffer 2einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;einem Verbraucher entgegen Paragraph 23, Absatz eins, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in Paragraph 24, Absatz eins, angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen Paragraph 23, Absatz 3, vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;
3.Ziffer 3einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach Paragraph 26, Absatz eins und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, erlassenen Verordnungen zulässig sind;
4.Ziffer 4einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in Paragraph 27, Absatz 2, genannten Gründe vorliegt;
5.Ziffer 5dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach Paragraph 24, Absatz 3, vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den Paragraph 27, Absatz 4, vorgesehenen Informationen erteilt;
6.Ziffer 6Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oderVerbrauchern nicht die nach Paragraph 28, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder
7.Ziffer 7die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,die durch Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 8, festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Ziffer eins, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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