§ 31 VZKG Berufsgeheimnis

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001. Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,.

In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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