Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1.Ziffer einsder §§ 4, 21 und 26 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 4, 21 und 26 Absatz 4, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2der §§ 23 Abs. 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 23, Absatz 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3der §§ 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betraut.
In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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