Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist vom Kreditinstitut zumindest in Euro anzubieten und umfasst folgende Dienste:
1.Ziffer einsalle zur Eröffnung, Führung und Schließung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
2.Ziffer 2Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto ermöglichen;
3.Ziffer 3Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von dem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
4.Ziffer 4die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)Litera aLastschriften;
b)Litera bZahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
c)Litera cÜberweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Dienste müssenDie in Absatz eins, genannten Dienste müssen
1.Ziffer einsvom Kreditinstitut in dem Umfang angeboten werden, in dem es diese bereits für Verbraucher anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind, und
2.Ziffer 2vom Verbraucher für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.
(3)Absatz 3,Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach § 26 zulässige Entgelt erheben.Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach Paragraph 26, zulässige Entgelt erheben.
(4)Absatz 4,Sofern beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten verfügbar sind, muss der Verbraucher Zahlungsvorgänge über sein Zahlungskonto sowohl in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts als auch über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben können.
(5)Absatz 5,Das Kreditinstitut darf dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann und nur insoweit eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen, als die vom Verbraucher nach § 26 geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.Das Kreditinstitut darf dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann und nur insoweit eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen, als die vom Verbraucher nach Paragraph 26, geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.
(6)Absatz 6,Das Kreditinstitut darf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen keinesfalls zu Bedingungen führen, die für den Verbraucher diskriminierend sind.
In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 VZKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 VZKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 VZKG