§ 20 VZKG Entgelte für den Kontowechsel-Service

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
  2. (2)Absatz 2,Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
    2. 2.Ziffer 2das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG 2018 vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, unddas Entgelt im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG 2018 vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG 2018 erfolgt.die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG 2018 erfolgt.
  4. (4)Absatz 4,Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvorher gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG 2018 vereinbart wurden undvorher gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG 2018 vereinbart wurden und
    2. 2.Ziffer 2angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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