§ 15 VZKG Informationen zum Kontowechsel-Service

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß Paragraph 16, erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den §§ 16 bis 19;Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den Paragraphen 16 bis 19;
    2. 2.Ziffer 2Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
    3. 3.Ziffer 3etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
    4. 4.Ziffer 4alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
    5. 5.Ziffer 5Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdemDer Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Absatz eins, außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
    2. 2.Ziffer 2in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
    3. 3.Ziffer 3in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.
In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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