§ 7 VZKG Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Bietet der Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst an, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, muss er den Verbraucher rechtzeitig, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, darüber aufklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. Ist das der Fall, muss der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilen, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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