§ 1 VZKG Allgemeine Bestimmungen

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsInformationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;
  2. 2.Ziffer 2den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;
  3. 3.Ziffer 3Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
  4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.
In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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