§ 10 VZKG Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Übertragung
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des § 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des Paragraph 11, entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Absatz eins, übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer ist in dem durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird.
In Kraft seit 31.10.2018 bis 31.12.9999
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