Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
1.Ziffer einsdie Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
2.Ziffer 2die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
3.Ziffer 3die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
(2)Absatz 2,Das 2. und 3. Hauptstück gelten für Zahlungsdienstleister. Das 4. Hauptstück gilt für Kreditinstitute.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist auf die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank und auf Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 5, 24, 27 und 28 sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden, dieDie Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 4 und 5, 24, 27 und 28 sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden, die
1.Ziffer einskeine anderen Zahlungskonten als solche mit grundlegenden Funktionen anbieten,
2.Ziffer 2Rahmenverträge über solche Konten ausschließlich mit Verbrauchern abschließen, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, undRahmenverträge über solche Konten ausschließlich mit Verbrauchern abschließen, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und
3.Ziffer 3dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Diensten eine unabhängige Finanzbildung bereitstellen, um den verantwortungsvollen Umgang des Verbrauchers mit seinen Finanzmitteln zu fördern.dem Verbraucher zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Diensten eine unabhängige Finanzbildung bereitstellen, um den verantwortungsvollen Umgang des Verbrauchers mit seinen Finanzmitteln zu fördern.
In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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