§ 22 VZKG Zugang zu Zahlungskonten

VZKG - Verbraucherzahlungskontogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Nichtdiskriminierung

Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Österreich beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.

In Kraft seit 18.09.2016 bis 31.12.9999
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