Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inhalt des Local File
(1)Absatz eins,Das Local File hat folgende drei Teilbereiche abzudecken:
1.Ziffer einsdie Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
2.Ziffer 2die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und
3.Ziffer 3die Finanzinformationen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an das Local File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
In Kraft seit 22.12.2016 bis 31.12.9999
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