§ 3 VPDG-DV Beschreibung der Geschäftstätigkeit

VPDG-DV - Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die „Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine schriftliche Darstellung folgender Punkte zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Werttreiber für den Unternehmensgewinn,
  2. 2.Ziffer 2die Liefer- und Leistungskette für die – gemessen am Umsatz – fünf größten von der multinationalen Unternehmensgruppe angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen, sowie für jene Produkte und/oder Dienstleistungen, auf die mehr als 5% des Unternehmensgruppenumsatzes entfallen, wobei die Beschreibung in Form einer Grafik oder eines Diagramms zulässig ist,
  3. 3.Ziffer 3die wesentlichen Dienstleistungsvereinbarungen zwischen den verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe, ausgenommen Forschungs- und Entwicklungsleistungen; dazu zählen eine Beschreibung der Funktionen der Hauptstandorte, die wesentliche Dienstleistungen erbringen und eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten sowie für die Bestimmung der für unternehmensgruppeninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise,
  4. 4.Ziffer 4die wesentlichen geografischen Märkte für die Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Z 2,die wesentlichen geografischen Märkte für die Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Ziffer 2,,
  5. 5.Ziffer 5die ausgeübten Schlüsselfunktionen, die wesentlichen übernommenen Risiken und die wesentlichen genutzten Vermögenswerte der einzelnen Geschäftseinheiten für die Wertschöpfung der multinationalen Unternehmensgruppe in Form einer kurzen Funktionsanalyse und
  6. 6.Ziffer 6die wesentlichen während des Veranlagungsjahrs erfolgten Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit sowie Anschaffungen und Veräußerungen von Beteiligungen.
In Kraft seit 22.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 VPDG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VPDG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 VPDG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 VPDG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 VPDG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 VPDG-DV
§ 4 VPDG-DV