Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einseinen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
2.Ziffer 2Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
3.Ziffer 3Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.
In Kraft seit 22.12.2016 bis 31.12.9999
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