Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die „Dokumentation der immateriellen Werte“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten:
1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Entwicklung, Eigentum und die Verwertung immaterieller Werte, einschließlich der Standorte der wesentlichen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und des Standorts des Forschungs- und Entwicklungsmanagements,
2.Ziffer 2eine Auflistung der für Verrechnungspreiszwecke bedeutsamen immateriellen Werte oder Gruppen immaterieller Werte der multinationalen Unternehmensgruppe, inklusive der Geschäftseinheiten, die deren Eigentümer sind,
3.Ziffer 3eine Auflistung wesentlicher Vereinbarungen zwischen identifizierten verbundenen Unternehmen in Bezug auf immaterielle Werte, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen, wesentliche Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen,
4.Ziffer 4eine allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und Entwicklung und immaterielle Werte und
5.Ziffer 5eine allgemeine Beschreibung aller wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe während des betreffenden Veranlagungsjahrs, einschließlich der entsprechenden Geschäftseinheiten, Staaten und Vergütungen.
In Kraft seit 22.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 VPDG-DV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VPDG-DV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 VPDG-DV