Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz eins, hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
2.Ziffer 2eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
3.Ziffer 3Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, dieDie Meldung gemäß Absatz eins und 2 entfällt für Tierhalter, die
1.Ziffer einsbereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
a)Litera ader Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oderder Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, oder
b)Litera bder Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oderder Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, oder
c)Litera cder Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 in der Fassung von BGBl. II Nr. 173/2006, oderder Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2006,, oder
d)Litera dder Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
2.Ziffer 2die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oderdie Haltung von in Absatz eins, genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß Paragraph 5, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
3.Ziffer 3die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
4.Ziffer 4einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, registriert ist, odereinen Betrieb haben, der gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, registriert ist, oder
5.Ziffer 5einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), odereinen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
6.Ziffer 6Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
(4)Absatz 4,Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
1.Ziffer einsName, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
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