§ 1 VGV Allgemeines
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Prävention des Eintrages von Vogelseuchen in Betriebe sowie der Überwachung von Vogelseuchen in Österreich.
§ 2 VGV Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsAGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
- 2.Ziffer 2Bundesminister: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 3.Ziffer 3Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
- 4.Ziffer 4VIS: das Verbrauchergesundheitsinformationssystem;
- 5.Ziffer 5Vogelseuche: gelistete Seuchen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung gelisteter Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. 308 vom 4.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.6.2022 S. 30, für Vögel gelistet sind sowie sonstige, nicht in dieser Durchführungsverordnung gelistete Tierseuchen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, für die Vögel empfänglich sind;Vogelseuche: gelistete Seuchen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung gelisteter Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. 308 vom 4.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.6.2022 Seite 30, für Vögel gelistet sind sowie sonstige, nicht in dieser Durchführungsverordnung gelistete Tierseuchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, für die Vögel empfänglich sind;
- 6.Ziffer 6HPAI-Risikogebiete: Die in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Gebiete, die aufgrund von epidemiologischen Kriterien als Gebiete mit erhöhtem und stark erhöhtem Risiko des Auftretens der Hochpathogenen Aviären Influenza definiert wurden.
- 7.Ziffer 7HPAI: Hochpathogene Aviäre Influenza
- (2)Absatz 2,Sofern in Abs. 1 nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sofern in Absatz eins, nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
§ 3 VGV Überwachung
Aviäre Influenza
Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsUnter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
- 2.Ziffer 2Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
- 3.Ziffer 3Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Probennahmen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau von den amtlichen Tierärzten durchzuführen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat die Proben unmittelbar nach der Probenahme im VIS zu erfassen.
- 4.Ziffer 4Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
§ 4 VGV Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
§ 5 VGV Nationales Referenzlabor; Berichte
- (1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor für Vogelseuchen ist die AGES.
- (2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 und § 4 zu übermitteln.Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, zu übermitteln.
§ 6 VGV Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln
- (1)Absatz eins,Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
- (2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz eins, hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
- 2.Ziffer 2eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
- 3.Ziffer 3Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
- (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, dieDie Meldung gemäß Absatz eins und 2 entfällt für Tierhalter, die
- 1.Ziffer einsbereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
- a)Litera ader Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oderder Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, oder
- b)Litera bder Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oderder Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, oder
- c)Litera cder Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 in der Fassung von BGBl. II Nr. 173/2006, oderder Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2006,, oder
- d)Litera dder Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
- 2.Ziffer 2die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oderdie Haltung von in Absatz eins, genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß Paragraph 5, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
- 3.Ziffer 3die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
- 4.Ziffer 4einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, registriert ist, odereinen Betrieb haben, der gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, registriert ist, oder
- 5.Ziffer 5einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), odereinen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
- 6.Ziffer 6Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
- (4)Absatz 4,Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
- 1.Ziffer einsName, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
- 2.Ziffer 2einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,
zu melden.
§ 7 VGV Biosicherheitsmaßnahmen
Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln
- (1)Absatz eins,Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Die Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.Die Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3,Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
§ 8 VGV Pflichten des Unternehmers in Risikogebieten
- (1)Absatz eins,In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
- (2)Absatz 2,Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe oder Haushalte,Ausgenommen von den Anforderungen von Absatz eins, sind Betriebe oder Haushalte,
- 1.Ziffer einsin denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere gehalten werden oder es sich um zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
- 2.Ziffer 2in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
- 3.Ziffer 3dafür gesorgt ist, dass
- a.Litera adas Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- b.Litera bdie Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
- (3)Absatz 3,In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass
- 1.Ziffer einsEnten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
- 2.Ziffer 2dafür gesorgt ist, dass
- a.Litera adas Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- b.Litera bdie Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
- (4)Absatz 4,Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Absatz eins bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
- (5)Absatz 5,Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:Über die Meldepflicht gemäß Paragraph 36, TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
- 1.Ziffer einsAbfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
- 2.Ziffer 2Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
- 3.Ziffer 3Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
§ 9 VGV Reinigung und Desinfektion
Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen. Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.