Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor für Vogelseuchen ist die AGES.
(2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 und § 4 zu übermitteln.Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, zu übermitteln.
In Kraft seit 08.11.2024 bis 31.12.9999
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