§ 4 VGV Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

VGV - Vogelgesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026

Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.

In Kraft seit 08.11.2024 bis 31.12.9999
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