§ 3 VGV Überwachung

VGV - Vogelgesundheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Aviäre Influenza

Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsUnter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. 3.Ziffer 3Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Probennahmen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau von den amtlichen Tierärzten durchzuführen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat die Proben unmittelbar nach der Probenahme im VIS zu erfassen.
  4. 4.Ziffer 4Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
In Kraft seit 08.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 VGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 VGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 VGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 VGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 VGV
§ 4 VGV