§ 9 VGM-V (Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern ), Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen - JUSLINE Österreich
§ 9 VGM-V Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen
VGM-V - Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Der Befrachter hat die Angaben über die bestätigte Bruttomasse dem Reeder rechtzeitig vor dem Verladen mitzuteilen; als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt, der vom Reeder bekannt gegeben wird.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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