§ 8 VGM-V (Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern ), Dokumentation der bestätigten Bruttomasse - JUSLINE Österreich
§ 8 VGM-V Dokumentation der bestätigten Bruttomasse
VGM-V - Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse ist vom Befrachter durch seine Unterschrift oder die Unterschrift einer von ihm bevollmächtigten Person in einem geeigneten Dokument zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Als geeignete Dokumente gelten insbesondere das Beförderungspapier, die Versandanweisung oder ein einheitliches Formular für die Mitteilung an den Reeder oder an den Betreiber der Hafenumschlagsanlage. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, dass es sich um die bestätigte Bruttomasse handelt.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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