Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Befrachter dürfen die Berechnung der Bruttomasse nach Methode 2 nur vornehmen, wenn sie über eine Zulassung verfügen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung erfolgt über Antrag durch Eintragung in ein Verzeichnis (§ 7), wenn der Eintragungswerber über eines der folgenden Zertifikate verfügt:Die Zulassung erfolgt über Antrag durch Eintragung in ein Verzeichnis (Paragraph 7,), wenn der Eintragungswerber über eines der folgenden Zertifikate verfügt:
1.Ziffer einsQualitätsmanagementsysteme
a)Litera aEN ISO 9001 oder EN 29001
b)Litera bEN ISO 9004 oder EN 29004
c)Litera cEN ISO 22000
d)Litera dIFS (International Featured Standards)
e)Litera eHACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)
2.Ziffer 2Umweltmanagementsysteme
a)Litera aISO 14001
b)Litera bEMAS (Eco Management and Audit Scheme)
3.Ziffer 3Nachhaltigkeit
a)Litera aFSC (Forest Stewardship Council)
b)Litera bPEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Systems)
4.Ziffer 4Sicherheitsmanagementsysteme
a)Litera aISO 28000
b)Litera bISO/IEC 17025
5.Ziffer 5Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
a)Litera aAEO C (Authorized Economic Operator – C)
b)Litera bAEO S (Authorized Economic Operator – S)
c)Litera cAEO F (Authorized Economic Operator – F)
(3)Absatz 3,Der Inhaber eines der in Abs. 2 genannten Zertifikate hat nach der erstmaligen Zulassung anlässlich der nächsten regulären wiederkehrenden Erneuerung des Zertifikates den Überprüfungsgegenstand auf die für die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 maßgeblichen Prozesse der Massenermittlung auszudehnen.Der Inhaber eines der in Absatz 2, genannten Zertifikate hat nach der erstmaligen Zulassung anlässlich der nächsten regulären wiederkehrenden Erneuerung des Zertifikates den Überprüfungsgegenstand auf die für die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 maßgeblichen Prozesse der Massenermittlung auszudehnen.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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