Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) mit der Einrichtung, Führung und Pflege eines geordneten elektronischen Verzeichnisses derjenigen Befrachter, welche berechtigt sind, die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 vorzunehmen. Firmenbezeichnung, Anschrift der Befrachter und Datum der Eintragung werden auf der Website der SCHIG veröffentlicht.
(2)Absatz 2,In das Verzeichnis sind einzutragen:
1.Ziffer einsFirmenbezeichnung und Anschrift des Befrachters,
2.Ziffer 2Firmenbuchnummer,
3.Ziffer 3Kontaktdaten einer verantwortlichen Person im Unternehmen,
4.Ziffer 4Angabe der Zertifikate (Zertifikatnummer, ausstellende Stelle, Zertifizierungsumfang, allfällige Befristung),
5.Ziffer 5Datum der Eintragung,
6.Ziffer 6Gültigkeitsdauer der Eintragung.
(3)Absatz 3,Die Eintragung erfolgt über Antrag, sie ist nach Maßgabe der Befristung der Gültigkeit des Zertifikates zu befristen (Abs. 2 Z 6); erfolgt spätestens 4 Wochen vor Fristablauf die Vorlage eines gegebenenfalls gemäß § 6 Abs. 3 erneuerten Zertifikates, ist die Eintragung zu aktualisieren. Änderungen an den Daten, insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei.Die Eintragung erfolgt über Antrag, sie ist nach Maßgabe der Befristung der Gültigkeit des Zertifikates zu befristen (Absatz 2, Ziffer 6,); erfolgt spätestens 4 Wochen vor Fristablauf die Vorlage eines gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erneuerten Zertifikates, ist die Eintragung zu aktualisieren. Änderungen an den Daten, insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei.
(4)Absatz 4,Die Löschung aus dem Verzeichnis und von der Website erfolgt
1.Ziffer einsbei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Abs. 2 Z 6),bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Absatz 2, Ziffer 6,),
2.Ziffer 2bei Entzug des Zertifikates,
3.Ziffer 3bei wiederholten Verstößen gegen die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1),bei wiederholten Verstößen gegen die zugelassenen Bestimmungsmethoden (Paragraph 3, Absatz eins,),
4.Ziffer 4bei wiederholter Bestätigung falscher oder von den Toleranzen (§ 3 Abs. 3) abweichender bestätigter Bruttomassen.bei wiederholter Bestätigung falscher oder von den Toleranzen (Paragraph 3, Absatz 3,) abweichender bestätigter Bruttomassen.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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