§ 1 VGM-V Geltungsbereich

VGM-V - Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (§ 1 Z 11 Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2017) von Seefrachtcontainern (§ 1 Z 9 SSEG) auf österreichischem Staatsgebiet. Diese Verordnung gilt für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Paragraph eins, Ziffer 11, Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2017,) von Seefrachtcontainern (Paragraph eins, Ziffer 9, SSEG) auf österreichischem Staatsgebiet.

In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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