§ 10 VGM-V (Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern ), Überprüfung der bestätigten Bruttomasse - JUSLINE Österreich
§ 10 VGM-V Überprüfung der bestätigten Bruttomasse
VGM-V - Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (Paragraph 3, Absatz eins,) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Ergibt diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so ist der Umschlag des betreffenden Seefrachtcontainers zu verweigern und der Befrachter zu veranlassen, für eine ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse des Seefrachtcontainers Sorge zu tragen.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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